AGB
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Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen
der licht & harmonie Glastüren GmbH

 

 I.
Geltung 

  1. Die vorliegenden Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen (nachfolgend „ALB“ genannt) gelten für alle unsere Beratungen, Angebote, Verkäufe, Lieferungen und Leistungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Vertragspartnern (nachfolgend „Kunde“ genannt) über die von uns angebotenen Lieferungen und Leistungen schließen. Sie gelten auch für alle unsere zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Kunden, selbst wenn diese nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
  1. Unsere ALB gelten ausschließlich. Entgegenstehenden oder von diesen Bedingungen abweichenden Bedingungen des Kunden oder Dritter widersprechen wir hiermit ausdrücklich. Sie werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen unsere Lieferung oder Leistung ausführen. Auch wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
  1. Diese ALB gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

II.
Angebot und Vertragsabschluss

  1. Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich, sofern Sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Dies gilt auch, wenn wir dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.
  1. Bestellungen oder Aufträge des Kunden, die als verbindliches Vertragsangebot gelten, können wir innerhalb von 14 Tagen nach Zugang annehmen. Die Annahme kann von uns entweder mittels Auftragsbestätigung schriftlich oder in Textform (insbesondere per E-Mail) oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.
  1. Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden ist der durch Auftragsbestätigung in Schrift- oder Textform geschlossene Vertrag, einschließlich dieser ALB. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Etwaige mündliche Zusagen vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
  1. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser ALB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schrift- oder Textform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind unsere Mitarbeiter nicht berechtigt, von der Vereinbarung in Schrift- oder Textform abweichende mündliche Abreden zu treffen.
  1. Unsere Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

 

III.
Preise und Zahlungen

  1. Unsere Preise gelten für den in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in Euro ab Werk zzgl. Verpackung und Abladekosten beim Einsatz eines Mitnahmestaplers, der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und andere sonstige Abgaben.
  1. Leih-Transportgestelle werden zum Tagespreis gegenüber dem Kunden in Rechnung gestellt, wenn sie nicht innerhalb von 21 Werktagen nach Anlieferung beim Kunden an uns frachtfrei zurückgesandt werden. Die Tagespreise für die Leih-Transportgestelle werden dem Kunden auf Anfrage mitgeteilt.
  1. Rechnungsbeträge sind innerhalb von 30 Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist.
  1. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor.
  1. Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung und Ansprüchen des Kunden aus demselben Vertragsverhältnis bleiben die Gegenrechte des Kunden unberührt.
  1. Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung unserer offenen Forderungen durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird. 

 

IV.
Lieferung und Lieferzeit 

  1. Lieferungen erfolgen frachtfrei (CPT Incoterms 2020), wenn nichts anderes vereinbart ist.
  1. Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen geltend stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragen Dritten.
  1. Wir können – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Kunden – vom Kunden eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt.
  1. Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Vorlieferanten) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorrübergehender Dauer sind, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorrübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden in Folge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung uns gegenüber vom Vertrag zurücktreten.
  1. Wir sind zu Teillieferungen nur berechtigt, wenn
    • die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist;
    • die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt

      und

    • dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit).
  1. Geraten wir mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird uns eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist unsere Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe der Ziff. VIII dieser ALB beschränkt.

V.
Erfüllungsort, Versand, Verpackung,
Gefahrübergang 

  1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist unser Werk in 33397 Rietberg, soweit nichts anderes bestimmt ist.
  1. Die Versandart und die Verpackung unterstehen unserem pflichtgemäßen Ermessen.
  1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Übergabe der Ware (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe in Folge eines Umstandes, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Kunden über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und wir dies dem Kunden angezeigt haben.
  1. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.
  1. Der Kunde ist verpflichtet, hinsichtlich der Anlieferung für geeignete Zufahrtswege oder Straßen und einen festen tragfähigen Untergrund und eine geeignete Abladestelle zu sorgen. Kann aus von uns nicht zu vertretenden Gründen die Anlieferung nicht erfolgen und ist eine erneute Anlieferung notwendig bzw. verzögert sich die Entladung auf über 1,5 Stunden je Fahrzeug, sind hierdurch und durch etwaige Rücktransporte entstehende Kosten vom Kunden zu tragen.
  1. Die Warensendung wird durch uns nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert. 

 

VI.
Schutzrechte

  1. Wir stehen nach Maßgabe dieser Ziff. VI dafür ein, dass die von uns gelieferte Ware frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich beachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.
  1. In dem Fall, dass die von uns gelieferte Ware ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, werden wir nach unserer Wahl und auf unsere Kosten die Ware derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, die Ware aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Kunden durch Abschluss eines Lizenzvertrages mit dem Dritten das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt uns dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Kunde berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Kunden unterliegen den Beschränkungen der Ziff. VIII dieser ALB.
  2. Bei Rechtsverletzungen durch von uns gelieferte Produkte anderer Hersteller werden wir nach unserer Wahl unsere Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Kunden geltend machen oder an den Kunden abtreten. Ansprüche gegen uns bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieser Ziff. VI nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder z.B. aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.
  1. Haben wir nach Angaben, Zeichnungen, Modellen, Mustern oder Verwendung von beigestellten Teilen des Kunden zu liefern, so haftet dieser dafür, dass Schutzrechte Dritter hierdurch nicht verletzt werden. Wir werden den Kunden auf uns bekannte Rechte Dritter hinweisen. Der Kunde hatte uns von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen und Ersatz des uns entstandenen Schadens durch Inanspruchnahme Dritter aufgrund vorstehender Umstände zu leisten. Des Weiteren hat der Kunde uns in diesem Fall anfallende Kosten, etwa im Rahmen der Rechtsverteidigung, zu ersetzen. Wird uns die Herstellung oder Lieferung der Ware von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm zustehendes Schutzrecht untersagt, sind wir berechtigt, die Herstellung einzustellen.

 

VII.
Gewährleistung und Sachmängel

  1. Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
  1. Die gelieferte Ware ist unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden oder an den von ihm benannten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gilt hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Kunden genehmigt, wenn uns nicht binnen 7 Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gilt die Ware als vom Kunden genehmigt, wenn die Mängelrüge uns nicht binnen 7 Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich.
  1. Bei Sachmängeln der gelieferten Ware sind wir nach unserer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
  1. Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Kunde die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache, noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.
  1. Beruht ein Mangel auf unserem Verschulden, kann der Kunde unter den in Ziff. VIII bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
  1. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde ohne unsere Zustimmung die Ware ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
  1. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
  1. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gem. § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB oder gem. § 479 Abs. 1 BGB eine längere Frist vorschreibt, sowie bei Schadensersatzansprüchen des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fährlässigen Pflichtverletzungen durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren. 

 

VIII.
Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens 

  1. Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziff. VIII eingeschränkt.
  1. Wir haften nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung der Ware, deren Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die ihre Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beinträchtigen sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Kunden die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstandes ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib, Leben oder Gesundheit von Personal des Kunden oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
  1. Soweit wir gem. Ziff. VIII Abs. 2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haften, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsabschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder die wir bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstandes sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes typischerweise zu erwarten sind. 
  1. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
  1. Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig werden und diese Auskünfte oder Beratungen nicht zu dem von uns geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
  1. Die Einschränkungen dieser Ziff. VIII gelten nicht für unsere Haftung sowie die Haftung der in Abs. 5 benannten Personen wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

IX.
Eigentumsvorbehalt 

  1. Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen gegen den Kunden auf dem Liefervertrag und der mit dem Kunden bestehenden Geschäftsbeziehung (einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Geschäftsbeziehung beschränkenden Kontokorrentverhältnis) sicherungshalber in unserem Eigentum (Vorbehaltsware).
  1. Der Kunde bewahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für uns auf.
  1. Die unter Eigentumsvorbehalt stehende Vorbehaltsware darf vor vollständiger Bezahlung aller gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Kunde diese unverzüglich auf unser Eigentum hinweisen und uns hierüber informieren, um uns die Durchsetzung unserer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.
  1. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder die Vorbehaltsware aufgrund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen (Verwertungsfall). Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Vorbehaltsware herauszuverlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten.
  1. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und/oder zu veräußern. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung in unserem Namen und für unsere Rechnung als Hersteller erfolgt und wir unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung auf Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwerben. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei uns eintreten sollte, überträgt der Kunde bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im zuvor genannten Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit auf uns. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so übertragen wir, soweit die Hauptsache uns gehört, dem Kunden anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.
  1. Im Falle der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – besteht seitens des Kunden Miteigentum an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an uns ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, an uns abgetretene Forderungen im eigenen Namen einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies der Fall, können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt. Wir dürfen die Einzugsermächtigung nur bei Eintritt des Verwertungsfalls widerrufen.
  1. Wir werden die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen auf Verlangen des Kunden nach unserer Wahl freigeben, soweit ihr realisierbarer Wert die Höhe der gesicherten Forderung um mehr als 10 % übersteigt.

X.
Schlussbestimmungen 

  1. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Kunden ist nach unserer Wahl unser Sitz in 33397 Rietberg oder der Sitz des Kunden. Für gegen uns gerichtete Klagen ist in diesen Fällen jedoch unser Sitz in 33397 Rietberg ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
  1. Für diese ALB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Kollisions- und Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts sowie des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG).
  1. Soweit der Vertrag oder diese ALB Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragsparteien nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrags und dem Zweck dieser ALB vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

(Stand 03/2021)